§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 9 – Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 – Stimmrecht, Stimmrechtsalter, Wahlrecht
§ 17 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 03.12.1970 in Berlin-Spandau gegründete Club führt den Namen
Private Renngemeinschaft Spandau e.V. im ADACEr hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg unter Nr. 95VR4295 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck und Ziele
- Der Club ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer-
begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Zweck des Clubs ist die Förderung des Motorsports. Hierzu führt er insbesondere unter
Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Be-
stimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch. Des Wie-
teren führt der Club Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrs-
sicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugend-
verkehrserziehung, Nachwuchsförderung, etc. - Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch Teilnahme an ausgeschriebenen motor-
sportlichen Wettkämpfen, wie z.B. Rallyes, Slalom- oder Rundstreckenveranstaltungen,
und regelmäßigem Trainingsbetrieb. - Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Clubmitglied sonstige Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins erhalten. - Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§3 – Mitgliedschaft
- Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person sein.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§4 – Aufnahme
- Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Anträgen geschäftsunfähiger oder beschränkt ge-
schäftsfähiger natürlicher Personen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. - Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen
die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen ab der Ablehnungserklärung schriftlich
Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig ent-
scheidet. Der schriftliche Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§5 – Beiträge
- Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern einmalige Auf-
nahmegebühren und angemessene wiederkehrende Beiträge, deren Höhe und Zah-
lungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der wiederkehrende Beitrag muss jedoch
mindestens 12,00 € (Euro) jährlich betragen.
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
- Kündigung,
- Ausschluss,
- Tod,
- Löschung des Vereins.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist be-
trägt drei Monate zum Jahresende. Für die Fristwahrung ist der Zugang der Kündigungs-
erklärung beim Club maßgeblich. - Ein Mitglied kann durch den Vorstand vom Club insbesondere ausgeschlossen werden,
wenn- das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht zahlt oder
- der Ausschluss im Interesse des Clubs notwendig erscheint.
- Gegen einen Ausschluss kann vom ausgeschlossenen Mitglied innerhalb von zwei Wochen
ab Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der schriftliche Einspruch ist an den Vorstand zu richten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds aus der Mitgliedschaft. - Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Rechtsgrund bleibt die Bei-
tragspflicht des Mitglieds bis zur wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. - Bei Tod eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch mit dem Tod, ohne dass es
einer Kündigung bedarf. - Mit der Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister enden alle Mitgliedschaften auto-
matisch.
§7 – Organe
- Die Organe des Clubs sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§8 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die ordentliche Mitglieder-
versammlung wird vom Vorstand des Clubs nach Bedarf, mindestens aber einmal im
Kalenderjahr, einberufen. - Alle Mitglieder sind per E-Mail oder per Brief durch den Vorstand mindestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzu-
laden. Einladungen an nicht stimmberechtigte Mitglieder sind an die gesetzlichen Vertreter
zu adressieren. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. - Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Bericht der Rechnungsprüfer,
c) Feststellung der Stimmliste
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen,
f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge,
h) Verschiedenes.
§9 – Durchführung der Mitgliederversammlung
- Das Stimmrecht regelt § 11 der Satzung. Im Sinne von § 11 der Satzung stimmberechtigte
Mitglieder des Clubs, die zudem ADAC-Mitglied sind, wählen aus ihrem Kreis die Delegier-
ten für die Mitgliederversammlung des ADAC Berlin-Brandenburg. Stimmenübertragung ist unzulässig. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimm-
berechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter
einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die
Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- Satzungsänderungen,
- Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
- Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglieds,
- Auflösung des Clubs.
- Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B.
per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesen-
den und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden.Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommu-
nikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz /
anderen Medien / Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. - Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren
einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen.Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss
nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für
den Beschluss erforderlichen Quorum entspricht. - Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheimabstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche beantragt.
- Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder einer von ihm in der Einladung benannten Stelle eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. - Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu
führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
- auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
- auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs
§ 12 – Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der Vorsitzende,
2. der Stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schatzmeister
Die Vereinsführung obliegt dem erweiterten Vorstand, der sich aus dem Vorstand 1. bis 3. und
4. dem Sportleiter,
5. dem stellvertretenden Sportleiter
als Beisitzer zusammensetzt, welche ebenfalls von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit.
Außerdem kann der Vorstand Beauftragte für Sonderaufgaben bestellen, die nicht von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Hierzu zählt insbesondere ein Jugendleiter, der auf Vorschlag der minderjährigen Mitglieder des Clubs vom Vorstand bestellt werden kann. Beauftragte haben für die Dauer ihrer Bestellung Anwesenheits- und Rederecht bei Vor-standssitzungen. Beauftragte für Sonderaufgaben sind ebenfalls keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. - Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister, oder durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
Der Stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten. - Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Te-lefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Video-konferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Vorstandssitzung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durch-geführt wird, entscheidet der Vorstand. - Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindesten 51% aller Mitglieder des Vorstand schriftlich zustimmen.
- Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands können nur stimmberechtigte Mitglieder des Clubs im Sinne von § 11 Absatz 1) und Absatz 4) der Satzung sein. Sie werden in der Mitgliederver-sammlung gewählt.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstands wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten. - Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, des ADAC Berlin-Brandenburg oder des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 13 – Rechnungsprüfer
- Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 – Satzungsänderungen
- Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 – Auflösung
- Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
§ 16 – Vermögensverwendung
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Berlin.
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Regelung gefunden werden, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich Zulässigen am besten entspricht.
